Richtlinien – Versicherungen
Krankenversicherung
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Alle Personen müssen obligatorisch gegen Krankheit (nach KVG) und Unfall (nach UVG) versichert sein.
Unfallversicherung
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Gemäss dem eidgenössischem Unfall-Versicherungsgesetz und der dazugehörigen Verordnung sind in der Schweiz fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber gegen Unfall versichert. Dies gilt auch für Jugendliche in der Schnupperlehre, die sich auf die Berufswahl vorbereiten.
Für Jugendliche in der Schnupperlehre, die keinen Lohn erhalten, werden die Prämien gemäss Unfallversicherungsverordnung (Art. 115 UVV) beim Arbeitgeber auf dem versicherten Verdienst erhoben. Auch wenn die Jugendlichen in der Schnupperlehre in der Regel nichts verdienen, müssen sie dennoch gegen Unfälle versichert sein.
Den Eltern oder gesetzlichen Vertretern wird jedoch empfohlen, sich vorsorglich an ihre Kranken- und Unfallversicherung zu wenden und Fragen zur Unfalldeckung oder einer allfälligen Zusatzversicherung während der Dauer der Schnupperlehre abzuklären.
Haftpflicht
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Es ist Sache der Betriebe, sich gegen Schäden an Dritten zu versichern.
Den Eltern und gesetzlichen Vertre-tern wird dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung für Schäden am Betrieb abzuschliessen.
Allgemeine Bestimmungen
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Die Berufsberatungsstelle fungiert als Vermittlungsstelle zwischen der inte-ressierten Person und dem Betrieb, der eine Schnupperlehre anbietet. Sie kann nicht für allfällige Konflikte ver-antwortlich gemacht werden. Zudem können keine weiteren Leistungen gewährt werden (siehe oben zur Haftpflicht).
Wer die Schnupperlehre vorzeitig abbrechen will, setzt umgehend die verantwortliche Person im Betrieb und die Berufsberatungsstelle über diesen Entscheid in Kenntnis.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen erst ab dem vollendeten 13. Alters-jahr eine Schnupperlehre angetreten. Sie dürfen insgesamt höchstens 8 Std. am Tag (zwischen 6 und 18 Uhr) und höchstens 40 Std. in der Woche be-schäftigt werden. Eine Schnupper-lehre dauert höchstens zwei Wochen.
Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Betriebe nehmen Kenntnis von diesen Richtlinien, die für die Dauer der Schnupperlehre gelten.